Für den Geschäftsverkehr zwischen trust-projects planung & umsetzung von it-
projekten gmbh und deren Kunden, gelten ausschließlich die nachstehenden
Geschäftsbedingungen, sofern im Einzelfall nichts gegenteiliges vereinbart wird. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn darauf nicht besonders Bezug genommen wird. Die jeweils gültige Fassung dieser Geschäftsbedingungen ist unter www.trust-projects.at/agb.html jederzeit ersichtlich. Vereinbarungen, die von den hier festgelegten Vertragsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen von trust-projects und vom Auftragnehmer rechtsverbindlich gezeichnet sein. Zur Kenntnis gebracht wird diese AGB als Beilage zu Angeboten und Auftragsbestätigungen.
Sämtliche Warenbestellungen bedürfen der Schriftform (e-mail) und müssen sich im Fall auf Oracle HW/SW auf ein vorangegangenes (Hersteller)Angebot beziehen, welches wir für jeden Geschäftsfall zuvor vom Hersteller (kundenspezifisch) einholen müssen.Projektaufträge werden mittels schriftlichen Angeboten erst nach Klarstellung aller Einzelheiten angebahnt. Der Kunde kann diese Angebote rechtsverbindlich gegenzeichnen und als Bestellung returnieren. Bestellungen mit anders lautenden AGB's sind nur dann zulässig, wenn diese projektspezifischen von uns schriftlich anerkannt wird. Der Auftrag wird erst durch eine rechtsverbindliche Auftragsbestätigung der Geschäftsleitung rechtsgültig.
Die Preise gelten für die Dauer der Angebotsgültigkeit als Festpreise. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, 7 Tage netto nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Erstmalige Warenlieferungen werden, sofern nicht speziell vereinbart, ausschließlich nur gegen Vorauszahlung geleistet. Bei Dienstleistungen mit einem Aufwand ab 10 Manntagen, gilt eine 50% Anzahlung als vereinbart.
Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Faktura unmittelbar nach Lieferung.
Als Standardprozedur für Projektgeschäfte gilt: Je ein Drittel bei Auftrag, Lieferung und nach Inbetriebnahme.
trust-projects ist berechtigt, bei Zahlungsverzug durch den Kunden, weitere
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung zu leisten, oder von weiteren Lieferungen Abstand zu nehmen. Ferner können in diesem Fall alle offenen Posten prompt fällig gestellt und die übliche Verzugszinsen zur Anwendung gebracht verrechnen.
Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser den gesamten Kaufpreis für die gelieferte Ware geleistet hat. Ein Wiederverkauf gilt bis zur gänzlichen Bezahlung als unzulässig.Sollte dieser Fall jedoch trotzdem eintreten/notwendig sein, tritt der Kunde automatisch die ihm daraus resultierende Kaufpreisforderung vorweg an uns ab.
Genannte Lieferzeiten gelten mit Vorbehalt.
Dass bei Betriebs- oder Fabrikationsstörungen der Hersteller, oder anderen außerhalb unseres Bereichs gelegener Umstände die Lieferfristen sich angemessen verlängern können, gilt als vereinbart. Sofern die Lieferung infolge derartiger unverschuldeter Ereignisse überhaupt nicht oder verspätet erfolgt, entstehen dem Kunden dadurch keinerlei wie immer geartete Ansprüche. Teillieferungen sind zulässig.
Für die von uns bezogene Handelswaren beschränkt sich unsere Gewährleistungs-
verpflichtung auf die Abtretung der uns gegenüber dem Lieferanten zustehenden
Ansprüche. Speziell für die von uns bezogene Software, beschränkt sich unsere Gewährleistungs-verpflichtung auf die Abtretung der uns gegenüber dem Lieferanten zustehenden Ansprüche. Für die fehlerfreie Funktion gelieferter Software in bestimmten Kombinationen und Anwendungen leisten wir nur dann Gewähr, wenn dies ausdrücklich Inhalt des Projektes ist und schriftlich zugesagt wurde. Wir gewährleisten, dass die Datenträger zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehlern sind. Die Mängelbehebung erfolgt hier ausschließlich durch Austausch des Datenträgers. Dazu gehören nicht neuere Versionen der Software, die funktionale Verbesserung der lizenzierten Software enthalten. Die Installation von Ergänzungsversionen ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt. Auch Software-Unterstützung vor Ort ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.
Werden im Rahmen von Projekten von uns entwickelte Software-Komponenten
eingesetzt, so unterliegen diese dem Urheberrecht des Erstellers und dürfen nicht auf anderen Systemen eigenmächtig übertragen werden.
Der Quellcode dieser Software-Komponenten ist und bleibt Eigentum von trust-projects.
Die Gewährleistung umfasst nur die Fehlerkorrektur innerhalb des gesetzlichen
Gewährleistungszeitraumes.
Alle anderen Modifikationen (Änderungen, Verbesserungen, Anpassungen, ...) sind nicht im Auftrag enthalten und stellen eine Erweiterung eines laufenden Projektes bzw. ein Folgeprojekt dar.
Die Gewährleistungsdauer für Dienstleistungen beträgt 6 Monate ab Projektabschluss.
Mängel müssen, bei sonstigem Haftungsausschluss, längstens innerhalb von 10 Tagen nach erstmaligem Auftreten schriftlich und mit detaillierter Fehlerbeschreibung
gemeldet werden. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Mängel, verursacht durch unsachgemäße Installation, Gebrauch, Einstellungsänderungen/Umbauten durch den Kunden (oder Dritter), von uns nicht schriftlich genehmigte Reparaturversuche, unzulässige Betriebsbedingungen sowie atmosphärische, statische Entladung, oder natürlichen Verschleiß.
Dienstleistungen, welche von Sub-Unternehmen im Auftrag des Kunden aber aus
organisatorischen Gründen im Rahmen eines Gesamtprojekts (mit)abgewickelt
werden.
Da trust-projects bei dieser Vorgangsweise in der Regel keinen maßgeblichen Einfluss auf den Leistungsinhalt und deren Erbringung hat, ist jegliche Gewährleistung diesbezüglich grundsätzlich ausgeschlossen, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
Grundvoraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist, dass sämtliche relevante Vereinbarungen zwischen dem Projekt-Kunden und dem Sub-Unternehmer zu Fix-Preisen (Pauschale) vereinbart werden und uns diese Vereinbarungen in schriftlicher Form vorliegen. Zudem muss sichergestellt sein, dass Themen wie Planung und Dokumentation ebenfalls direkt zwischen diesen Parteien abgehandelt werden. Wir überprüfen in diesem Fall auch nicht, ob dieses Unternehmen die notwendigen Voraussetzungen erfüllt (Gewerberecht etc.), sondern wickeln lediglich die Beschaffung organisatorisch ab (gegen Gebühr).
Eine Querbeziehung zu den Projektteilen von trust-projects ist in jedem Fall unzulässig.
Wir haften für Schäden, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen uns, ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Für allfällig entgangenen Gewinn haften wir nicht. Wir haften in keinem Fall für Schäden, deren Eintritt der Kunde durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere durch Programmoder Datensicherung und
ausreichende Produktschulung - hätte verhindern können. Ebenfalls sind Haftungen generell ausgeschlossen, sofern diese im Zusammenhang mit
Sub-Unternehmen stehen, welchen direkt vom Projekt-Kunden beauftragt wurden, oder auf Geheiß des Kunden agierten.
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel
„Produkthaftung“ gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserem Bereich verursacht und
zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
Es obliegt ausschließlich dem Kunden, sich über den Inhalt der entsprechenden
Softwarelizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller Kenntnis zu verschaffen. Der
Kunde unterwirft sich diesen Lizenzbedingungen in der Regel durch die Anerkennung der Lizenzbestimmung. Auf Wunsch stellen wir den Zugriff auf die entsprechenden Lizenzbedingungen vorweg zur Verfügung.
Wenn die Waren nicht von uns installiert und geliefert werden, bleibt uns die Wahl der Versandart überlassen. Mit der Übergabe der Ware (durch uns oder direkt vom
Hersteller) an Bahn, Post oder den Frachtführer geht die Gefahr auf den Käufer über. Eine eventuelle Übernahme (auch teilweise) der Transportkosten durch uns hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.
Die von uns gelieferten Produkte sind nicht für den Einsatz in Hochrisikobereichen
bestimmt. Zu diesen Bereichen gehören z.B. der Betrieb von Kernkraftwerken,
Flugzeugnavigations- oder Kommunikationssysteme der Luftverkehrsüberwachung,
intensivmedizinische Geräte oder Waffensysteme, bei denen ein Versagen des Produktes direkt zum Tod oder Verletzung von Menschen oder zu schweren Sach- oder Umweltschäden führen würde ("Hochrisikobereiche"). Wir schließen jegliche
ausdrückliche oder stillschweigende Eignungsgarantie für Hochrisikobereiche aus. Der Kunde ist verpflichtet, seine allfälligen Endabnehmer über die o.a. Verwendungsrisken zu informieren.
Erfüllungsort ist St. Pölten. Für etwaige Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des
sachlich zuständigen Gerichtes in St. Pölten und die Geltung österreichischen Rechts vereinbart. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.